Das Europarlament hat am 16.04.2019 die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, („Whistleblower-Richtlinie“) verabschiedet. Die EU verspricht sich vor allem positive wirtschaftliche Effekte davon, wenn durch Hinweisgeber Korruption und Steuervermeidung effektiver bekämpft werden können. Um den Hinweisgebern einen Anreiz zu geben, Fehlverhalten zu melden, sollen sie vor Repressalien geschützt werden. Hierzu sind in der Richtlinie eine Vielzahl von Instrumenten vorgesehen, die in den nächsten zwei Jahren in nationales deutsches Recht umgesetzt und die sich in der Praxis auch erst noch bewähren müssen. Geschützt werden sollen aber nicht nur die Hinweisgeber, sondern auch die Personen, die von den Hinweisen betroffen sind.

Ein zentrales Anliegen der Richtlinie besteht darin, es den Hinweisgebern zu ermöglichen, ihre Hinweise sicher und vertraulich melden zu können. So sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass private Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und öffentliche Unternehmen interne Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen einrichten. In Art. 9 der Richtlinie wird hierfür eine unparteiische Person genannt, die die Meldungen entgegennimmt, mit dem Hinweisgeber in Kontakt bleibt, diesen erforderlichenfalls um weitere Informationen ersucht und ihm Rückmeldung gibt. Idealerweise handelt es sich hierbei um einen Compliance-Ombudsmann. Dies gilt umso mehr, als der Meldekanal auch eine physische Zusammenkunft zwischen dem Hinweisgeber und der Meldestelle ermöglichen muss – webbasierte Hinweisgebersysteme kommen hierfür von vornherein nicht in Betracht. Zudem müssen die Meldekanäle sicher konzipiert sein. Auch insofern bietet sich die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Compliance-Ombudsmann an. Denn der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten soll durch die Richtlinie ganz ausdrücklich nicht berührt werden.

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten tun daher gut daran, die Richtlinie nicht mit einer teuren und umständlichen Software umzusetzen, sondern mit der Bestellung eines qualifizierten Rechtsanwaltes als Compliance-Ombudsmann. Auf diese Weise kann der mit der Richtlinie bezweckte Hinweisgeberschutz effektiv und unkompliziert im Sinne ordnungsgemäßer Compliance und best practice umgesetzt werden. Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling ist bereits für mehr als 40 Gesellschaften als Compliance-Ombudsmann tätig und unterstützt auch Ihr Unternehmen gern bei der Einrichtung eines sicheren und rechtskonformen Hinweisgebersystems.